Region: Ostsee → Mecklenburg-Vorpommern
Am 18.08.1932 wurde vom preußischen Innenministerium eine „Polizeiverordnung zur Ergänzung der Badepolizeiverordnung“ herausgegeben. Sie regelte streng die Kleiderordnung für Frauen und Männer beim Baden. Sie enthält folgende Fassung:
„Das öffentliche Nacktbaden ist untersagt. Frauen dürfen nur dann öffentlich baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. Der Rückenausschnitt des Badeanzuges darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen.
Männer dürfen öffentlich baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu tragen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für das Baden in Badeanstalten, in denen Männer und Frauen getrennt baden.“
Da der keilförmige Einsatz, der sogenannte Zwickel, ein Muss war, wurde dieser Erlass im Volksmund als „Zwickelerlass“ bezeichnet.
Der Zwickel ist eine in die Badebekleidung eingenähte Stofflage, welche den Intimbereich komplett bedeckt.
Das Verweilen der Herren bei dem Damenbad während der Badezeit ist streng verboten!
Das Baden ist nur in vollständigen, undurchsichtigen Badeanzügen gestattet, die den Körper von den Schultern bis zu den Knien bedecken.
Über 6 Jahre alte Kinder dürfen in dem Familienbade nur unter Aufsicht der Eltern und in der für Ihr Geschlecht bestimmten Abteilung baden.
Dienstboten dürfen in der Vor- und Nachsaison nur von 8 bis 9 Uhr vormittags, in der Hauptsaison nur von 4 bis 6 Uhr nachmittags baden.